Barrierefreiheitserklärung

Der Bund sowie die ihm zurechenbare Einrichtungen haben eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und aktuell zu halten.

Die Erklärung ist auf der entsprechenden Website zu veröffentlichen und muss jedenfalls über die Startseite dieser Website erreichbar sein. Dies kann etwa über einen Link in einer statischen Kopf- oder Fußzeile der Website erfolgen.
Bei mobilen Anwendungen hat die Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website des Rechtsträgers, der die betreffende mobile Anwendung entwickelt oder deren Entwicklung beauftragt hat veröffentlicht zu werden. Alternativ kann sie auch zusammen mit anderen Informationen beim Herunterladen der Anwendung zur Verfügung gestellt werden.

Was muss die Barrierefreiheitserklärung enthalten?

Die Aufzählung der verbindlichen Inhalte mit entsprechender Erläuterung, die die Erklärung zur Barrierefreiheit enthalten muss, finden Sie im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Europäischen Kommission. Sie gliedert sich in folgende Punkte:

  • Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
  • Nicht barrierefreie Inhalte
  • Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
  • Feedback und Kontaktangaben
  • Durchsetzungsverfahren
    Hinweis: Das Durchsetzungsverfahren entspricht bei Websites und mobilen Anwendungen, die dem Bund zuordenbar sind der Beschwerdestelle der FFG. Zur Beschreibung des Durchsetzungsverfahrens empfehlen wir Ihnen folgenden Mustertext:

Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen. Kontaktformular der Beschwerdestelle – Diese Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren